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  • Заканадаўчыя акты аб дзяржаўнай сімволіцы Рэспублікі Беларусь

    Заканадаўчыя акты аб дзяржаўнай сімволіцы Рэспублікі Беларусь


    Выдавец: Беларусь
    Памер: 54с.
    Мінск 1994
    35.28 МБ
    olksdeputierten der Republik Belarus und ihrer vollziehendverfügenden Organe, anderer dem Obersten Sowjet und dem Ministerrat unterstellten Organe der Staatsmacht und der Verwaltung der Republik Belarus, der Gerichte und der Staatsanwaltschaftsorgane der Republik Belarus sowie der staatlichen Notariatsbüros der Republik Belarus, der republik und örtlichgeleiteten Betriebe, Einrichtungen und Organisationen, denen durch die Gesetzgebung der Republik Belarus das Recht, das Wappenbild auf den Siegeln und Kopfbögen zu führen, erteilt ist, sowie auf den Kommissionsvordrucken des Obersten Sowjets der Republik Belarus eingesetzt;
    d)	auf den Wertpapieren, Obligationen, Briefmarken und Lotterielosen der Republik Belarus gedrückt;
    e)	auf den amtlichen Drucksachen des Obersten Sowjets der Republik Belarus, des Präsidiums des Obersten Sowjets der Republik Belarus, des Ministerrates der Republik Belarus gedrückt;
    f)	auf dem Paß des Bürgers der Republik Belarus sowie auf den Diplomaten und Auslandspässen, die für die Bürger Belarus ausgestellt werden, gedrückt;
    g)	an den Grenzpfählen, die an der Staatsgrenze der Republik Belarus aufgestellt werden, angebracht.
    Durch die Gesetzgebung der Republik Belarus können auch andere Fälle der obligatorischen Benutzung des Staatswappenbildes der Republik Belarus vorgesehen werden.
    Das Recht auf Benutzung des Staatswappenbildes der Republik Belarus durch Betriebe, Einrichtungen und Organisationen, die in dieser Verordnung nicht erwähnt
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    sind, kann nur durch den Ministerrat der Republik Belarus erteilt werden.
    3.	Das Reproduzieren des Staatswappenbildes der Republik Belarus muß immer, unabhängig von seinen Maßen, genau dem Muster des Färb, Schwarzweiß und Umfangbildes des Wappens entsprechen, das der vorliegenden Verordnung beigelegt ist.
    4.	Die Anfertigungsordnung des Staatswappenbildes der Republik Belarus, die Ordnung der Massenauflage des Wappenbildes, der Benutzung, der Aufbewahrung und der Vernichtung des Siegels mit Staatswappenbild wird durch den Ministerrat der Republik Belarus bestimmt.
    5.	Personen, die an der Schändung des Staatswappenbildes der Republik Belarus schuldig sind, tragen die Verantwortung laut Gesetzgebung der Republik Belarus.
    GESETZ
    DER REPUBLIK BELARUS
    ÜBER DIE STAATSFLAGGE DER REPUBLIK BELARUS
    Der Oberste Sowjet der Republik Belarus beschließt:
    1.	Die Staatsflagge der Republik Belarus stellt ein Fahnentuch dar, das aus drei waagerechten farbigen Streifen von gleicher Breite, der obere und der untere sind weiß und der mittlere ist rot, besteht. Das Verhältnis zwischen der Breite und der Länge der Flagge ist 1:2.
    2.	Den Ministerrat der Republik Belarus zu beauftragen, dem Obersten Sowjet der Republik Belarus die Vorschläge zur Übereinstimmung der Gesetzgebungsakten der Republik Belarus mit dem Gesetz «Uber die Staatsflagge der Republik Belarus» vorzulegen und Normativakten der Regierung mit dem vorliegenden Gesetz in Einklang zu bringen.
    3.	Die Kommissionen des Obersten Sowjets für Bildung, Kultur und Erhaltung des historischen Erbes, für Nationalpolitik und Beziehungen zwischen den Nationalitäten, die Gesetzgebungskommission zu beauftragen, 70
    den Entwurf der Verordnung über die Stattsflagge der Republik Belarus auszuarbeiten und ihn zur Erörterung der Session des Obersten Sowjets der Republik Belarus vorzulegen.
    4.	Das vorliegende Gesetz tritt mit seiner Annahme in Kraft.
    Vositzender des Obersten Sowjets der Republik Belarus S. SCHUSCHKEWITSCH
    am 19. September 1991 Minsk
    BESCHLU ß
    DES OBERSTEN SOWJETS DER REPUBLIK BELARUS
    ÜBER DIE BESTÄTIGUNG DER VERORDNUNG UBER DIE STAATSFLAGGE DER REPUBLIK BELARUS
    Der Oberste Sowjet der Republik Belarus beschließt: Die Verordnung über die Staatsflagge der Republik
    Belarus zu bestätigen.
    Vorsitzender des Obersten Sowjets der Republik Belarus S. SCHUSCHKEWITSCH
    am 11. Dezember 1991
    Minsk
    ANLAGE
    DIE VERORDNUNG
    UBER DIE STAATSFLAGGE DER REPUBLIK BELARUS
    1.	Die Staatsflagge der Republik Belarus ist Symbol der staatlichen Souveränität der Republik Belarus, sie stellt ein rechteckiges Fahnentuch dar, das aus drei
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    waagerechten farbigen Streifen von gleicher Breite, der obere und der untere sind weiß, der mittlere ist rot, besteht. Das Verhßaltnis zwischen der Breite und Länge der Flagge ist 1:2. Die Flagge wird an der Fahnenstange (am Flaggenstock) befestigt, die mit der goldenen Farbe (mit dem Ocker) angestrichen wird.
    Während der Zeremonielle und anderer Festlichkeiten benutzt man die Staatsflagge der Republik Belarus mit einer rautenförmigen Spitze mit dem Kreuzbild, das dem Kreuz am Staatswappen der Republik Belarus ähnlich ist.
    2.	Die Staatsflagge der Republik Belarus wird aufgezogen:
    Über dem Gebäude des Obersten Sowjets der Republik Belarus, ständig, sowie über dem Gebäude, wo die Session des Obersten Sowjets der Republik Belarus abgehalten wird, für die Zeit der Arbeit der Session;
    Über den Gebäuden des Präsidiums des Obersten Sowjets der Republik Belarus und des Ministerrates der Republik Belarus, ständig;
    Über den Gebäuden der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten der Republik Belarus und ihrer volziehendverfügenden Organe, ständig, sowie über Gebäuden, wo die Sitzungen der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten und ihrer vollziehendverfügenden Organe stattfinden, für die Zeit der Sitzungen;
    Über den Gebäuden der Ministerien, staatlicher Komitees und Behörden, staatlicher und gesellschaftlicher Betriebe sowie über den Wohngebäuden, an den durch die Gesetzgebung der Republik Belarus festgelegten Feier und Gedenktagen;
    An den Gebäuden und Verkehrsmitteln diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie an den Handelshäusern der Republik Belarus, die sich im Ausland befinden, an den Schiffen und anderen Verkehrsmitteln, wo sich der Vorsitzende des Obersten Sowjets der Republik Belarus, der Vorsitzende des Ministerrates der Republik Belarus und andere Personen als offizielle Persönlichkeiten befinden, die den Obersten Sowjet der Bepublik Belarus oder den Ministerrat der Republik Belarus vertreten, entsprechend der durch den Ministerrat der Republik Belarus bestätigten Ordnung;
    An den Wahlgebäuden, während der Wahlen oder der Volksabstimmungen;
    An den Grenzposten und Übergangsstellen (Zollämtern) der Staatsgrenze der Republik Belarus;
    An den Schiffen, die der Republik Belarus gehören, und an den Schiffen der Binnenschiffahrtsflotte der Republik Belarus;
    Auf den Sportplätzen während der Meisterschaften der Republik Belarus, internationaler Sportwettbewerbe unter Beteiligung von Nationalmannschaften und bei der Auszeichnung belorussischer Sportler, die Sieger internationaler Wettbewerbe sind;
    An anderen Gebäuden, nach dem Beschluß des Obersten Sowjets der Republik Belarus, des Ministerrates der Republik Belarus oder örtlicher Sowjets der Volksdeputierten und ihrer vollziehendverfügenden Organe.
    Die Staatsflagge der Republik Belarus kann auch während der Zeremonielle und anderer Festlichkeiten aufgezogen werden, die durch staatliche und gesellschaftliche Organe, Betriebe und Organisationen während der Volks, Arbeits, Familienfeste und anderer Gedenktage abgehalten werden.
    3.	Bei der gleichzeitigen Aufziehung der Staatsflagge der Republik Belarus und der Flaggen anderer Staaten muß die Flagge der Republik Belarus auf der linken Seite aufgezogen werden, die Flaggen anderer Staaten auf der rechten Seite, wenn man sich mit dem Gesicht zur Gebäudefassade oder zum Flaggenstock stellt. Die Flaggen werden in der alphabetischen Reihenfolge aufgestellt.
    Die Staatsflagge der Republik Belarus wird an den Verkehrsmitteln (außer Schiffen) auf der linken Seite in der Fahrtrichtung angebracht, auf der rechten Seite die Flagge eines anderen Staates.
    4.	Die Staatsflagge der Republik Belarus wird in den Sitzungsräumen des Obersten Sowjets der Republik Belarus, des Präsidiums des Obersten Sowjets der Republik Belarus, des Ministerrates der Republik Belarus, der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten der Republik Belarus und ihrer verfügendvollziehenden Organe sowie in den Amtsräumen der Vorsitzenden des Obersten Sowjets, des Ministerrates der Republik Belarus, der Vorsitzenden der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten der Republik Belarus und ihrer vollziehendverfügenden Organe und in den Räumen, wo die Volksdeputierten der Republik Belarus ständig die Wähler empfangen.
    5.	Während der Trauer kann die Staatsflagge der Republik Belarus nach dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Sowjets der Republik Belarus oder des Ministerrates der Republik Belarus in Trauerausstattung aufgezogen werden.
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    Bei der Aufziehung wird die Flagge zweidrittelstock geflaggt.
    6.	Das Staatsflaggenbild der Republik Belarus wird obligatorisch an den Luftfahrzeugen angebracht, die in der Republik Belarus registriert sind.
    7.	Das Staatsflaggenbild der Republik Belarus kann zu dekorativen Zwecken als Staats und Nationalsymbol auf solche Weise benutzt werden, daß dabei keine Mißtachtung gegenüber der Staatsflagge der Republik Belarus entgegengebracht wird.
    8.	Die Staatsflagge der Republik Belarus und ihr Bild müssen immer, unabhängig von ihren Maßen, genau dem Muster und dem schematischen Bild entsprechen.
    9.	Personen, die an der Schändung der Staatsflagge der Republik Belarus schuldig sind, tragen die Verantwortung laut Gesetzgebung der Republik Belarus.
    10.	Die Regeln der Anwendung dieser Verordnung und der Anfertigungsordnung der Staatsflagge der Republik Belarus werden durch den Ministerrat der Republik Belarus festgelegt.
    BESCHLUß
    DES PRÄSIDIUMS DES OBERSTEN SOWJETS DER REPUBLIK BELARUS
    ÜBER DIE KOMMISSION FÜR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHEITLICHEN POLITIK DER BENUTZUNG DER STAATLICHEN SYMBOLE DER REPUBLIK BELARUS BEIM PRÄSIDIUM DES OBERSTEN SOWJETS DER REPUBLIK BELARUS (AUSZUG).
    Das Präsidium des Obersten Sowjets der Republik Belarus beschließt:
    Beim Präsidium des Obersten Sowjets der Republik Belarus die Kommission für Gewährleistung der einheitlichen Politik der Benutzung der staatlichen Symbole der R